Hinweise zum Podologengesetz aus 2002
Seit dem 1.1.2002 ist das sogenannte Podologengesetz in Kraft getreten. Das Podologengesetz ist ein sog. Titelschutzgesetz. Durch dieses Gesetz werden nur die Titel "Podologe" und "med. Fußpfleger-in" geschützt. Durch das Podologengesetz wird jedoch nicht die Tätigkeit der Ausübung der medizinischen Fußpflege geschützt!
Fußpfleger-innen müssen in jedem Fall die Grenze zur Medizin / Heilkunde wahren. Nichtangehörige der Heilberufe ( Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker) dürfen nicht heilen!
Neues Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15.November 2012
(OLG Celle 13 U 57/12)
Ebenso lautet das Bundesgerichtshof-Urteil vom 24.09.2013
" IZR219/12"
Die Gesetzlage im Bereich der med. Fußpflege hat sich nicht geändert. Das Podologengesetz ist in unveränderter Form gültig. Siehe oben Podologengesetz vom 01.01.2001.